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Satzung des Jazzclubs Rheingau e. V.

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Jazzclub Rheingau“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister (§ 10) trägt er den Zusatz „e. V.“
Er hat seinen Sitz in Oestrich-Winkel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung und Organisation von Jazzveranstaltungen aller Art im Rheingau. Er informiert in geeigneter Form über diese Veranstaltungen, versucht allgemeines Wissen über Jazz zu vermitteln und fördert den Nachwuchs. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO (1977) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird sein Vermögen der Stadt Oestrich-Winkel mit der Auflage übereignet, dieses für die Kulturförderung zu verwenden.

§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie EhrenmitgliedernEhrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt und haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird im übrigen durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Bewerber erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§4

Beiträge

Von den Mitgliedern ist jährlich ein Beitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag wird jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres abgebucht. Bei Neuaufnahme eines Mitgliedes sind die Beiträge innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes fällig.

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat

 

§6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister (= geschäftsführender Vorstand). Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet insbesondere die vorgesehenen Konzerte vorDer Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen und innen. Das Vertretungsrecht des Stellvertreters tritt nur dann in Kraft, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorsitzende führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7

Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Geschäftsjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern. Sie wählt zudem einen Rechnungsprüfer und dessen Stellvertreter und einen Protokollführer für die jeweilige Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder. Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfalle, seinem Vertreter. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer (Protokillführer) zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§8

Der Beirat

Der Vorstand kann jederzeit zu künstlerischen und programmatischen Unterstützung seiner Aufgaben sachkundige Dritte, die auch Mitglieder sein können, berufen (Beirat). Ein eigenes Stimmrecht im Vorstand besteht für Beiratsmitglieder nicht.

§9

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. §2 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.

 

Stand: 15.03.2015